Gefahrstoffe für unsere Bereiche Heizung, Sanitär sowie der Spenglerei
1.1. Gefahrstoffe bei Bestandsgebäuden vor 1993
(1) Bei Arbeiten an Gebäuden oder Gebäudeteilen, mit deren Errichtung vor dem 31.10.1993 begonnen wurde, besteht die Möglichkeit, dass in der vorhandenen Bausubstanz oder in verwendeten Baustoffen Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, enthalten sind.
(2) Der AG ist verpflichtet, dem AN vor Beginn der Arbeiten sämtliche ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte sowie zu vorhandenen, vermuteten oder bereits festgestellten Gefahrstoffen vollständig in Textform zur Verfügung zu stellen.
(3) Soweit nach Art, Lage oder Umfang der vorgesehenen Arbeiten eine Freisetzung von Gefahrstoffen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, hat der AG auf eigene Kosten vor Beginn der betroffenen Arbeiten eine fachkundige Erkundung, Untersuchung oder Beprobung der betroffenen Bauteile und Materialien zu veranlassen und dem AN die Ergebnisse, insbesondere Gutachten, Prüfberichte oder Analyseergebnisse, rechtzeitig in Textform vorzulegen.
(4) Bis zur vollständigen Vorlage ausreichender und belastbarer Informationen, Unterlagen oder Untersuchungsergebnisse ist der AN berechtigt, die hiervon betroffenen Arbeiten nicht zu beginnen, zurückzustellen, zu unterbrechen oder einzustellen. Eine Freistellungs-, Haftungsübernahme- oder Unbedenklichkeitserklärung des AG ersetzt diese Verpflichtungen nicht.
(5) Verzögerungen, Behinderungen, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Sicherungsmaßnahmen, Mehraufwendungen und sonstige Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der AG erforderliche Angaben, Unterlagen, Untersuchungen oder Beprobungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, gehen zu Lasten des AG, soweit der AN diese nicht zu vertreten hat. Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich in angemessenem Umfang.
(6) Werden Gefahrstoffe oder ein entsprechender Verdacht hierauf erst nach Vertragsschluss oder nach Beginn der Arbeiten bekannt, ist der AN berechtigt, die betroffenen Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen und eine gesonderte Vereinbarung über das weitere Vorgehen, zusätzliche Schutzmaßnahmen, besondere Entsorgung, Zusatzleistungen und die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
(7) Gesetzliche Rechte des AN wegen fehlender Mitwirkung, Behinderung, zusätzlicher Leistungen, Anpassung der Leistungszeit oder Anpassung der Vergütung bleiben unberührt.
